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   BGH, 14.02.1955 - III ZB 18/54   

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https://dejure.org/1955,1362
BGH, 14.02.1955 - III ZB 18/54 (https://dejure.org/1955,1362)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1955 - III ZB 18/54 (https://dejure.org/1955,1362)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 (https://dejure.org/1955,1362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 671
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.04.1968 - VII ZR 150/66

    Anwaltsverschulden

    Ob diese Bestätigung rechtzeitig eingeht, hat der beauftragende Anwalt zu überwachen (Beschlüsse des III. Zivilsenats in NJW 1955, 671 und des erkennenden Senats in VersR 1965, 791).

    Geht man einmal mit dem VIII. Zivilsenat davon aus, daß der erstinstanzliche Anwalt erst Anlaß zu einer Erkundigung hatte, wenn die Bestätigung länger ausblieb, so war er jedenfalls spätestens eine Woche nach Absenden des Auftragsschreibens zur Nachforschung verpflichtet (so auch der angeführte Beschluß des III. Zivilsenate in NJW 1955, 671), und zwar mußte er diese Nachforschung eilends, nach Ansicht des III, Zivilsenats fernmündlich, betreiben.

    Von diesem Zeitpunkt an war deshalb die Unkenntnis, daß die Frist versäumt war, und damit das Bestehen des Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung nicht mehr unverschuldet; mit diesem Zeitpunkt begann die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen (BGH NJW 1952, 469; NJW 1955, 671).

  • OLG Köln, 22.02.1994 - 22 U 28/94

    Versäumung der Berufungsfrist durch Rechtsanwalt

    Der beauftragende Rechtsanwalt hat vielmehr zu überwachen, daß die Bestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts auch rechtzeitig eingeht (BGH, NJW 1955, 671; BGHZ 5O, 82, 84 f; 1O5, 116, 118 f; BGH, VersR 1985, 962).
  • BGH, 10.06.1965 - VII ZB 1/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist -

    Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Beschluß vom 14. Februar 1953 - III ZB 18/54 - (NJW 1955, 671) die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftrage, sich üblicherweise den Eingang des Auftrags bestätigen lasse, und daß er deshalb auch verpflichtet sei, den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung zu überwachen.
  • BGH, 10.06.1969 - VI ZB 10/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Es ist daher üblich und jedenfalls zu fordern, daß der Anwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, sich den Eingang des Schreibens und die Annahme des Auftrages von dem beauftragten Anwalt bestätigen läßt (RGZ 99, 272; BGH Beschluß vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - LM Nr. 54 zu § 233 ZPO; vom 10. Juni 1965 - VII ZB 1/65 - VersR 1965, 791; vom 20. Dezember 1966 - VI ZB 19/66 - VersR 1967, 233; Urteil vom 19. April 1967 - VIII ZR 46/65 - VersR 1967, 1567; BGHZ 50, 82).
  • BGH, 21.05.1959 - VIII ZR 183/58
    Die Frist des § 234 ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Unkenntnis von dem die Versäumung der Berufungsfrist begründenden Umstand keine unverschuldete mehr ist (vgl. BGH Beschluß vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - NJW 1955, 671).
  • BGH, 24.06.1964 - VIII ZB 15/64
    Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß grundsätzlich der Prozeßbevollmächtigte, der einen Rechtsanwalt beauftragt, ein Rechtsmittel einzulegen, den Eingang der Bestätigung des Auftrages zu überwachen und bei Ausbleiben der Bestätigung nachzuforschen hat, ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - LM ZPO § 233 Nr. 54 - und vom 30. September 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015).
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